Satzung
§1 Name, Sitz Der
Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenthal und Umgebung e.V. Er ist Rechtsnachfolger des
Heimatvereins Rosenthal und Umgebung e. V. Er ist im Vereinsregister
eingetragen. Er hat seinen Sitz in Eisenberg/Pfalz.
§2 Zweck
1.
Zweck des Vereines ist es, besonders im Raum der Verbandsgemeinde Eisenberg das Interesse für Heimatgeschichte
zu wecken, diese weiter zu erforschen, ihre Denkmäler nach den jeweils gültigen
Rechtsvorschriften zur Kultur- und Denkmalpflege zu erhalten und zu sammeln. 2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3.
Entsprechend Vorstehendem verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
§3 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft 1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen
und Gemeinden werden. 2.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich
mitzuteilen. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Deren Entscheidung ist endgültig. 4.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Personengesellschaft,
Austritt oder mit Streichung aus der Mitgliederliste durch Beschluss des
Vorstandes wegen Nichterfüllung der Vereinspflichten oder wegen Schädigung der
Vereinsinteressen. Gegen die Streichung eines Mitgliedes kann bei der
Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Der Austritt kann nur zum Ende
des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand zu erklären.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht,
aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. 2.
Jedes Mitglied ist dazu aufgerufen, zur Erreichung des Vereinszweckes
mitzuwirken, sowie verpflichtet, den Jahresbeitrag in festgesetzter Höhe
jährlich zu entrichten.
§6 Organe Die
Organe des Vereins sind: l
. Mitgliederversammlung 2.
Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und entscheidet
über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen
sind. 2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter
Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher vom Vorstand schriftlich
einzuberufen. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte: Jahres- und
Kassenbericht über das vorangegangene Geschäftsjahr, Kassenprüfungsbericht,
Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes in satzungsgemäß
vorgeschriebenen Zeitabständen, Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter
(sie dürfen dem Vorstand nicht angehören),
Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder, Beschlussfassung
über Satzungsänderungen. 3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher einberufen werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich, von allen unterzeichnet, mit Angabe des
Grundes beim Vorstand verlangt. 4.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher beim
Vorstand schriftlich vorliegen. 5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über das unbewegliche
Vermögen des Vereins und Änderung der Satzung müssen mit Dreiviertel-Mehrheit
gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit
Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Über den
Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung
mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist. 6.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fuhren, das vom Protokollführer und
von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, Rechner
und Schriftführer. 2.
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(als Vorstand im Sinne des § 26 BGB). 3.
Jeder der beiden Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten
Vorsitzenden. 4.
Es werden vier Beisitzer gewählt, die mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen. 5.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
von vier Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch den
Nachfolger. 6.
Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
und mindestens ein vertretungsberechtigter Vorsitzender anwesend sind. 7.
Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, haben
jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 8.
Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§9 Kassenführung 1.
Der Kassenführer besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse
und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der
Vorstand. Wegen regelmäßig anfallender Kosten (Verwaltungskosten etc.),
gesetzlich geschuldeter Abgaben und Beträgen bis zu l.000,00 DM ist ein
Beschluss nicht erforderlich. 2.
Alljährlich hat der Kassenführer vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand
die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. 3.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern
oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der
Kassenprüfung einen Bericht zu erstatten.
§10 Zweckbindung der Vereinsmittel 1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.
Es darf keine Person oder Stelle durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck
des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§11 Auflösung des Vereins 1.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
gemäß § 7 Ziff. 5 2.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Verbandsgemeinde Eisenberg
und der Ortsgemeinde Göllheim hälftig zu, der Grundbesitz jedoch nur der
Verbandsgemeinde bzw. Ortsgemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz liegt,
alles mit der Auflage, das Vereinsvermögen des Vereins zweckentsprechend zu
verwalten und zu verwenden und zwar unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinn des § 2 dieser Satzung. 3.
Änderungen dieser Bestimmung bedürfen der Zustimmung der Verbandsgemeinde
Eisenberg und der Ortsgemeinde Göllheim.
(Diese neue Satzung wurde mit
Beschluss der Jahresmitgliederversammlung vom 6. Mai 1993 verabschiedet, und am
28.10.1993 beim Amtsgericht Kaiserslautern unter Az.: VR Ro 1149 registriert.)
(letzte
Bearbeitung: 9.11.2005)
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